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   BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R   

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BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R (https://dejure.org/2007,2399)
BSG, Entscheidung vom 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R (https://dejure.org/2007,2399)
BSG, Entscheidung vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R (https://dejure.org/2007,2399)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines für das Zusatzversorgungssystem zuständigen Versorgungsträgers zur Feststellung der Beschäftigungszeiten in einem Versorgungssystem; Ermittlung der Beschäftigungszeiten und der dabei erzielten Arbeitsentgelte für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen ...

  • Judicialis

    AAÜG § 1 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit von Ingenieuren zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB nach Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie am 1.8.1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht auf Grund der am letzten Tag vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30.6.1990) gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" (genauer: auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem) erlangt hatten (hierzu stellvertr: BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8).

    Im Bereich der AVItech hängt dieser Anspruch gemäß den zu Bundesrecht gewordenen Versorgungsregelungen, nämlich § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl der DDR, 844) iVm § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl der DDR, 487), von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen mussten (hierzu stellvertr: BSG, Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 8).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Die Klägerin war am 1.8.1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbotes aus dieser Norm herleitet (dazu ua: Urteil vom 9.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; die verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 4.8.2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, und vom 26.10.2005, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 38 ff, bestätigt).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Die Klägerin war am 1.8.1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbotes aus dieser Norm herleitet (dazu ua: Urteil vom 9.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; die verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 4.8.2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, und vom 26.10.2005, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 38 ff, bestätigt).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Die Klägerin war am 1.8.1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbotes aus dieser Norm herleitet (dazu ua: Urteil vom 9.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; die verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 4.8.2004, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, und vom 26.10.2005, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr 38 ff, bestätigt).
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG, nicht dagegen - wie das LSG angenommen hat (S 20 Abs. 1 des Urteils) - § 5 Abs. 1 aaO. Erst wenn in einem ersten (rechtlichen) Prüfungsschritt gemäß § 1 Abs. 1 aaO bejaht wird, dass der Betroffene unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG fällt, ist in einem zweiten Schritt gemäß § 5 aaO zu prüfen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Versorgungssystem - hier der AVItech - zuzuordnen sind (stRspr des BSG, vgl stellvertr: Urteile vom 9. und 10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 und 7).
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (zu den Besonderheiten des Berufsbildes eines Ingenieurökonomens: BSG, Urteil vom 12.6.2001, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6, Urteil vom 7.9.2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Allerdings war nicht jeder volkseigene Betrieb des Bauwesens ein solcher im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB, sondern sein Hauptzweck musste die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sein (dazu: BSG, Urteil vom 8.6.2004, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 47/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (zu den Besonderheiten des Berufsbildes eines Ingenieurökonomens: BSG, Urteil vom 12.6.2001, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6, Urteil vom 7.9.2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R

    Zugehörigkeitszeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R
    So hat das BSG in dem Urteil vom 31.3.2004 (B 4 RA 31/03 R) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten.
  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Welche Anforderungen das BSG an das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung im Einzelnen stelle, sei nach den Urteilen des BSG vom 18.10.2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14) und vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris) unklar.

    Insbesondere erschließe sich dem Berufungssenat nicht, ob die im Urteil vom 23.8.2007 (aaO) aufgestellte Definition des Begriffs "berufsfremd" im Urteil vom 18.10.2007 (aaO) in Frage gestellt worden sei.

    Die Bedenken des LSG, der frühere 4. Senat des BSG habe mit der Entscheidung vom 18.10.2007 (aaO) seine im Urteil vom 23.8.2007 (aaO) aufgestellte Definition des Begriffs "berufsfremd" in Frage gestellt, lasse sich nicht nachvollziehen.

    Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.

    Dem widerspricht die Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18) schon deshalb nicht, weil sie lediglich beispielhaft Tätigkeitsschwerpunkte benennt, bei denen es an einer derartigen Prägung fehlt.

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 RS 3/12 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris RdNr 19 und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.
  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    a) Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18; s auch Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R - Juris RdNr 19 f) und des erkennenden Senats (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R - Juris RdNr 24) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat.

    Dem widerspricht die Entscheidung vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/07 R - Juris RdNr 18) schon deshalb nicht, weil sie lediglich beispielhaft Tätigkeitsschwerpunkte benennt, bei denen es an einer derartigen Prägung fehlt.

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